Poliklick: Karlsruher Konjunkturprogramm

Des Jauchzens ist kein Ende: Millionen Pendler bekommen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Dienstag dieser Woche mehr Geld vom Finanzamt. Herzlichen Glückwunsch. Sogar Bundeskassenwart Peer Steinbrück trägt’s mit Fassung und interpretiert die Niederlage als quasi ungeplantes Konjunkturprogramm. Auch schön. Trotzdem ist das Urteil ärgerlich.

Nur am Rande sei bemerkt, dass die steuerliche Erleichterung für Pendler unter ökologischen Gesichtspunkten ohnehin nicht so toll ist. Aber das spielte bei der konkreten Auseinandersetzung nur eine Nebenrolle, denn die Grundsatzentscheidung, Pendler durch die Absetzbarkeit der Wegekosten zu entlasten, stand gar nicht zur Disposition.

Bedenklich an dem konkreten Fall ist vor allem, dass das Verfassungsgericht mit seiner Entscheidung einmal mehr mit schillernde Begründung den Gegengesetzgeber gegeben hat. Und das ist – unabhängig davon, wie man das Ergebnis selber findet – eine bedenkliche Entwicklung.

Die Verfassungsrichter haben in der Neuregelung der Pendlerpauschale einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gesehen. Aber worin der bestehen soll, erschließt sich nicht. Der Gleichheitsgrundsatz besagt, dass sachlich Gleiches nicht ungleich behandelt werden darf. Aber der sachliche Unterschied zwischen Pendlern mit weniger und solchen mit mehr als 21 Kilometer Arbeitsweg ist rekordverdächtig schnell erklärt: Die einen haben einen kürzeren Weg zu fahren, die anderen einen (zumindest relativ) längeren. Und deshalb haben die einen die Entlastung nicht so nötig wie die anderen.

Nun könnte man natürlich fragen: Ja, hahaha, aber wieso ausgerechnet ab 21 Kilometer? Aber auch darauf gibt es eine knackige Antwort: Weil eben irgendwo die Grenze sein muss. Natürlich ist das ärgerlich für den Pendler mit 20,5 Kilometern Arbeitsweg. Aber nehmen wir mal ein Beispiel: Wählen darf man ab 18. Wer erst eine Woche nach der Bundestagswahl 18 wird, darf beim großen Kreuzchenmachen noch nicht mittun. Das ist für ihn vielleicht ärgerlich, aber Unrecht widerfährt ihm nicht. Dem Gerade-noch-17-Jährigen geht es nicht anders als dem 20,5-Kilometer-Pendler: Das ist nicht Unrecht, das ist Kismet.

Nun haben die Verfassungsrichter den Medienberichten zufolge argumentiert, der Neuregelung habe die hinreichende Begründung gefehlt. Das Ziel, mit dem eingesparten Geld den Bundeshaushalt zu konsolidieren, sei nicht ausreichend gewesen.

Das verstehe nun wer will. Nach dieser Logik verstieße der Gesetzgeber ja schon gegen das Grundgesetz, wenn er irgendeine Steuerentlastung beschließt und dabei nicht ausdrücklich erklärt, warum sie nicht üppiger ausfällt. Genau das aber – die Frage, in welcher Größenordnung der Staat sich die Förderung irgendeines grundsätzlich für gut befundenen Zweckes leisten will – ist eine klassische politische Entscheidung, keine verfassungsrechtliche.

Zur Zeit haben wir andere Probleme als die Haushaltskonsolidierung. Aber grundsätzlich ist gegen das Bemühen des Finanzministers, die Staatsknete zusammenzuhalten, wenig zu sagen. Wenn das Verfassungsgericht aber das schlichte “Sorry, Kasse leer” nicht mehr als ausreichende Begründung für politische Entscheidungen anerkennen will, ist das mindestens merkwürdig. Wenn nicht sogar ärgerlich.

Eigentlich ist es schon komisch, wie selten nach solchen weit- und folgenreichen Entscheidungen des Verfassungsgerichts in der Öffentlichkeit die Frage nach den Grenzen seiner Kompetenzen gestellt wird. Wenn man sich aber andererseits manche Reaktionen aus der Politik anschaut, wundert man sich über gar nichts mehr.

So hat zum Beispiel FDP-Ober-Guido die Karlsruher Kläger direkt fürs Bundesverdienstkreuz vorgeschlagen. Natürlich via Bild-Zeitung (hier) und mit der tiefsinnigen Begründung: “Wer es so dem wuchernden Steuerstaat zeigt, beweist Zivilcourage und verdient große Anerkennung.” Solche Politiker machen in der Tat wenig Lust auf eine politische Zurückhaltung des Verfassungsgerichts. Da möchte man eher tröstend zu dem Noch-nicht-18-Jährigen aus unserem Beispiel sagen: Mach dir nichts draus. Die Auswahl ist eh nicht so dolle.

4 Kommentare zu “Poliklick: Karlsruher Konjunkturprogramm”


  1. 1 Arne Michalak

    Lieber Herr Wengenroth,

    ich muss sagen, Ihre Haltung in diesem Artikel stößt bei mir auf Unverständnis.

    1. Wieso ist eine steuerliche Erleichterung für Pendler ökoligisch fragwürdig ?

    Klar, die Masse fährt mit dem Auto zur Arbeit (zwangsweiße) wenn man mit den ÖVP 4 Stunden vorher aufstehen muss um pünktlich zur Arbeit zu erscheinen, vom Rückweg ganz zu schweigen. Nicht jeder kann sich das im übrigen auch aussuchen wo er denn Arbeit bekommt, von daher ist dieses auch den Pendlern nicht anzulasten.

    2. Wieso ist die Einmischung des Bundesgerichtshofes ärgerlich ?

    Wie Sie schrieben, es tritt nur in Aktion wenn vor diesem geklagt wird und trifft nicht eben mal so Entscheidungen wie es lustig ist. Die Urteilsbegründung dürfte auch für Sie einwandfrei nachvollziehbar sein. Dies als Ärgernis zu bezeichnen ist sehr bedenklich, zumal Sie ja offensichtlich Jura studiert haben und die ausführeliche Urteilsbegründung sicher gelesen haben.

    3. Eine allgemeine Steuererhöhung ist etwas anderes als die Abschaffung einer Steuererleichterung für Berufstätige Pendler, weil dieses eben nur auf einen gewissen Teil zutrifft, in diesem Fall eine willkürliche Linie bei 20km zu ziehen, ist was anderes als den Mwst. Satz zu erhöhen. Der Vergleich mit den 18 Jahren hinkt ebenfalls weil hier per Gesetzt die Volljährigkeit erreicht ist. Das gleiche hätten Sie auch mit dem Führerschein vergleichen können und ja, da gibt es ebenfalls Aufweichungstendenzen.

    4. Wer hier eine Entlastung mehr oder weniger nötig hat können Sie also einfach so aus der Ferne feststellen, aha soso ? Also hat eine Verkäuferin, welche täglich 40km fährt und 1600 Euro brutto verdient die Entlastung nicht so nötig wie ein Abteilungsleiter, der 50km fährt und das doppelte verdient? Merken Sie was worum es bei dem Grundsatz der Gleichbehandlung geht ?

    Nun ja, ein wenig sollte man schon differenzieren, bevor man einen solchen Artikel absetzt aber ich bin mir sicher, das viele die diesen Artikel lesen es können.

    In diesem Sinne.

  2. 2 David Wengenroth

    Lieber Herr Michalak,

    zwei Missverständnisse möchte ich doch ausräumen:

    Erstens missgönne ich keinem betroffenen Pendler den durch das Urteil verursachten warmen Regen (auch wenn ich fürchte, dass es in den meisten Fällen eher ein hauchzartes Nieseln sein wird).

    Und zweitens möchte ich persönlich weder aus der Ferne noch aus der Nähe feststellen, wer eine Entlastung mehr oder weniger nötig hat. Aber “der Steuergesetzgeber”, wie man die beteiligten Politiker so schön zusammenfassend nennt, der muss diesen unangenehmen Job erledigen. Dabei macht er sich naturgemäß nicht viele Freunde. Aber dafür ist er nun mal gewählt worden.

    Und – das ist der Punkt – das Bundesverfassungsgericht eben nicht. Das soll in die Gesetzgebung nur eingreifen, wenn Vorschriften der Verfassung verletzt werden. Die jetzt gekippte “neue Pendlerpauschale” mag politisch eine Ferkelei gewesen sein; darüber mag ich mich gar nicht streiten. Aber wodurch sie gegen die Verfassung verstoßen haben soll – das leuchtet mir nach wie vor nicht ein.

  3. 3 Arne Michalak

    Danke für Ihre Reaktion, der Verstoß gegen die Verfassung sieht wie folgt aus:

    1. Wie das Verfassungsfericht feststellte, reichen “rein fiskalische” Gründe für eine zusätzliche Steuerbelastung des Bürgers nicht aus. Wie schon geschrieben steht für die Steuergerechtigkeit (und Gleichheit) die jeweilige finanzielle individuelle Leistungsfähigkeit des Bürgers. Dies war mit dieser Änderung nicht mehr gegeben, da auch nicht ausreichend Begründet werden konnte, warum ausgerechnet ab dem 21. Kilometer eine “Härtefallregelung” gelten sollte, darunter nicht. Desweiteren wurde hier das sogenannte “Werkstorprinzip” in Veranlassung gebracht, welches nur innerbetriebliche persönliche Aufwendungen zur Steueranrechnung freigibt, nicht jedoch Aufwendungen zum erreichen der Arbeit.

    ( Dieses Werkstorprinzip exisitiert meines Wissens auch nicht. )

    Somit wurde die Pendlerpauschale eben formal nicht gekürzt sondern abgeschafft und durch eine Härtefallregelung ab dem 21. Kilometer ersetzt. Somit ist auch der Ausdruck “Kürzung der Pendlerpauschale” eigentlich falsch. Und genau diese Vorgehensweise und sich daraus ergebenden Konsequenzen wurden vom BGH entsprechend mit einem bewertet.

    Der Gesetzgeber kann auch diese Regelung komplett abschaffen, es steht ihm nämlich zu, garnicht erst zu der alten Regelung zurückzukehren. Somit hat der Gesetzgeber genug Spielraum um Steuern “zu sparen”. Hat er aber nicht gemacht, zumindest bis 2009. Von daher habe ich eben Ihre Kolumne etwas kritisiert ;)

    Mit den besten Grüßen

    Arne Michalak

  4. 4 joker2403

    Die Nichtabsetzbarkeit entstandener Werbungskosten führt einerseits zu einer Steuerungerechtigkeit, weil sie einen Verstoß gegen das Leistungs¬fähigkeitsprinzip darstellt. Andererseits behindert sie die effiziente Ressourcenallokation, weil sie Einnahmen unter Steuer stellt und dafür notwendigen Ausgaben den Anspruch auf Steuerminderung versagt.
    Im übrigen handelt es sich nicht um die Abschaffung einer Subvention, denn Subventionen stellen Privilegien dar, die das System der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit untergraben. Hier handelt es sich eher um den Versuch einer Diskriminierung von Pendlern.

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